Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma PROPLAN Einrichtungs GmbH & Co. KG
1. Anwendungsbereich
Die nachfolgenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen der Proplan Einrichtungs GmbH & Co. KG mit Unternehmern und mit Verbrauchern. Sollten im Falle eines Verbrauchsgüterkaufes einzelne der nachfolgenden Bestimmungen unwirksam sein, so gelten die gesetzlichen Regelungen.
2. Liefergegenstand
Bei der Lieferung serienmäßig hergestellter Möbel hat der Verkäufer Ware in einer Art und Güte zu liefern, die in der Preislage der bestellten Möbel üblicherweise erwartet werden kann. Herstellungs- und produktions-bedingte Abweichungen in der Farbe oder eine von Vorführstücken abweichende Struktur oder Maserung sind zulässig. Technische Änderungen, die vom Hersteller nach Abschluss des Kaufes vorgenommen werden, bleiben vorbehalten. Bei Kastenmöbeln jeglicher Art bezieht sich die Holzbezeichnung bzw. die Oberflächenbeschaffenheit jeweils auf die Front des Artikels. Die Mitverwendung anderer geeigneter Holzarten oder Kunststoffe ist handelsüblich und zulässig. Beim Kauf von Möbeln nach Holz- und Farbproben oder nach schon vorhandenen Möbeln des Käufers wird der Verkäufer um eine Übereinstimmung von Tönung und Maserung bemüht sein, ohne eine solche jedoch zusichern zu können. Sämtliche der in diesem Absatz genannten Abweichungen gelten nicht als Mangel im Sinne des Gesetzes. Soll ein Anspruch auf Lieferung eines beim Verkäufer vorhandenen Ausstellungsmusters bestehen, so muss dieses unter Bezeichnung des Stückes besonders vereinbart worden sein. Montagearbeiten und Befestigungen werden in der Zulieferzeit üblichen Art und Weise ausgeführt. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Gegenstände oder Teile von Gegenständen, an denen Kaufsachen montiert oder befestigt werden sollen, auf ihre Geeignetheit und Tragfähigkeit zu überprüfen.
3. Lieferzeit
Der voraussichtliche Liefertermin kann vom Verkäufer um sechs Wochen überschritten werden, ohne dass die Wirkung des Verzugs eintritt. Um die gleiche Zeit kann bei einem Kauf auf Abruf die Lieferung des Verkäufers über den vereinbarten Abruftermin hinausgeschoben werden. Hat der Käufer abzurufen, so muß dies mindestens zehn Tage vor dem vereinbarten Termin erfolgen. Geschieht dies nicht, so werden die Möbel vier Wochen nach dem im Vertrag festgesetzten Abruftermin angeliefert. Zum Liefertag hat der Käufer dafür zu sorgen, dass die Lieferung der Kaufsache an die Lieferanschrift ohne Störungen durchgeführt werden kann. Ist die Zahlung bei Lieferung vereinbart, sind die erforderlichen Mittel bereit zu halten. Der Käufer hat eine Änderung seiner Anschrift und eine von dieser abweichenden Lieferanschrift dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Mehraufwendungen, die dem Verkäufer aus einer Versäumung dieser Obliegenheit entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.
4. Rücktritt vom Vertrag
Der Verkäufer kann von dem Vertrag zurücktreten, wenn er ohne dieses vertreten zu müssen, von Lieferanten aus den mit diesen abgeschlossenen Lieferverträgen nicht oder nicht rechtzeitig beliefert wird. Wird der Verkäufer nur mit einem Teil der gekauften Sachen nicht beliefert, so kann er auch hinsichtlich dieses Teils zurücktreten, es sei denn, dass die Lieferung des verbleibenden Teils für den Käufer nicht mehr von Interesse sein kann.Ist der Kaufpreis in Teilzahlungen zu entrichten, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem Vertrage zurückzutreten, wenn der Käufer die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt. Der Verkäufer kann vor Lieferung von dem Vertrag zurücktreten, wenn in der Person des Käufers Tatsachen bekannt werden, aus denen sich eine Gefährdung der Ansprüche des Verkäufers, insbesondere seines Zahlungsanspruches, ergibt. Der Rücktritt ist dem Käufer schriftlich zu erklären, sonstige, sich aus gesetzlichen Vorschriften ergebende Rücktrittsrechte einer Vertragspartei bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.
5. Entrichtung des Kaufpreises, Aufrechnung, Zurückbehaltung.
Der Käufer hat den vereinbarten Kaufpreis grundsätzlich bei Fälligkeit zu entrichten. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, bereits vor Lieferung Abschlagszahlungen zu verlangen, deren Höhe in Summe bis zu 50% des Gesamtbruttoauftragswertes betragen darf. Der Verkäufer ist berechtigt, die Lieferung so lange zu verweigern, bis die angeforderten Abschlags-zahlungen vollständig geleistet wurden. Ist der Kaufpreis in Teilzahlungen zu entrichten, so wird eine Restschuld insgesamt fällig, wenn der Käufer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise im Verzug ist und der Betrag mit dessen Zahlung er im Verzug ist, mindestens dem zehnten Teil des Kaufpreises gleichkommt. Ein Zurück-behaltungsrecht kann der Käufer nur wegen eines auf diesem Vertrag berührenden Anspruches ausüben. Gegen eine Forderung des Verkäufers kann der Käufer mit einer eigenen Forderung nur aufrechnen, wenn dieses vom Verkäufer nicht bestritten wird oder gegen ihn rechtskräftig festgestellt ist.
6. Schadensersatz wegen Nichterfüllung, Verzug
Ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, gegen den Käufer Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend zu machen, so kann er ohne besonderen Nachweis 25% und bei Sonderanfertigung von Möbeln mit gewählten Bezugsstoffen 35% des Kaufpreises als Ersatz seines Schadens verlangen. Letzteres gilt auch beim Kauf von Möbeln, die nach Raum- und Flächenmaßen beim Käufer zusammengestellt worden sind, die danach zu zahlenden Beträge werden nicht oder nicht in der genannten Höhe geschuldet, wenn der Käufer nachweist, das ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist. Vorstehende Regelungen gelten nicht für den Fall, dass der Käufer ein Verbraucher ist. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Verzugs richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kauf-preises und etwaiger Nebenforderungen Eigentum des Verkäufers. Schuldet der Käufer dem Verkäufer noch Beträge aus weiteren Schuldverhältnissen, so bleiben die gelieferten Sachen Eigentum des Verkäufers, bis auch diese Verbindlichkeiten bezahlt sind. Der Käufer hat die gekauften Sachen während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln. Der Ver-käufer ist berechtigt, sich jederzeit von dem Vorhandensein und dem Zustand der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen zu überzeugen. Werden die gekauften Sachen von dritter Seite gepfändet oder wird daran ein Vermieter-pfandrecht geltend gemacht, so ist dieses dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn die Sachen entwendet werden oder durch Vorkommnisse, gleich welcher Art, untergehen oder in einem Maße beschädigt werden, die ihre Gebrauchsfähigkeit aufhebt oder schwer beeinträchtigt. Hat der Käufer in solchen Fällen Ansprüche gegen Dritte, so werden diese Ansprüche schon jetzt in Höhe des noch offenen Kaufpreises abgetreten.
8. Mangelhaftung
Haftet der Verkäufer wegen eines Mangels der verkauften Sache, so ist er nach seiner Wahl berechtigt, den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Zur Lieferung einer mangelfreien Sache ist der Verkäufer auch berechtigt, wenn eine Beseitigung des Mangels ohne Erfolg geblieben ist. Ist eine Beseitigung des Mangels fehlgeschlagen und will der Verkäufer eine mangelfreie Sache nicht liefern, so kann der Käufer nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Das Gleiche gilt, wenn ein geliefertes Ersatzstück fehlerhaft ist.Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für den Verbrauchsgüterkauf.Für die Ersatzlieferungen gilt Ziffer 2 entsprechend. Sind in bezug auf die Kaufsache vertraglich bestimmte Beschaffenheitsgarantien abgegeben worden, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu. Hat der Verkäufer aus der Durchführung von Montage- und Befestigungsarbeiten für einen Mangel einzustehen, so ist er zur Nachbesserung verpflichtet. Im Falle eines Schadenseintrittes haftet der Verkäufer nur, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Der Ersatz eines mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen. Die mit einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache verbundenen Kosten trägt der Verkäufer. Der Käufer hat die gekaufte Sache unverzüglich auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen. Das Gleiche gilt für Montage- und Befestigungsarbeiten nach deren Durchführung. Offensichtliche Mängel sind binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Lieferung dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Sofern nicht der Käufer schon wegen einer Versäumung der im vorstehenden bestimmten Ausschlussfristen die Beseitig-ung eines Mangels nicht mehr verlangen kann, verjähren die Ansprüche auf Mangelhaftung sechs Monate ab Lieferung der Kaufsache. Vorherstehende Regelungen finden keine Anwendung auf den Verbrauchsgüterkauf.
9. Anwendung Deutschen Rechts
Für sämtliche Streitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen zwischen Verkäufer und Käufer und der Auslegung dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungs-bedingungen ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Soweit in diesem Vertrag und durch die Verkaufsbedingungen nichts abweichendes vereinbart und geregelt worden ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
10. Schlußbestimmungen
Eine Änderung oder Ergänzung des Kaufvertrages nebst diesem zugrunde-liegenden Vertragsbedingungen ist nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart oder wenn eine mündliche Abrede vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden ist. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so soll dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages nach sich ziehen, vielmehr soll anstelle der unwirksamen Bestimmungen die Regelung eintreten, die dem gewünschten Vertragszweck am nächsten kommt. Sofern eine Gerichtstands- vereinbarung zulässig ist, vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand das Amtsgericht Rosenheim, bzw. das Landesgericht Traunstein, im übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen der ZPO.